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  • Einkaufsbedingungen (06/2004) 0,30 MB download
  • Verkaufsbedingungen (06/2005) 1,60 MB download

 

 

Verkaufs-Bedingungen

Sofern nicht besondere Abmachungen getroffen sind, gelten für Verkäufe folgende Bedingungen:

 

Die Preise verstehen sich freibleibend ab Plettenberg-Holthausen oder Werk Westerburg nach unserer Wahl ohne Mehrwertsteuer.

 

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile Plettenberg-Holthausen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das Amtsgericht in Plettenberg oder das Landgericht in Hagen. Es gilt deutsches Recht.

Zahlungen: Die Rechnungen sind zahlbar nach den auf der Vorderseite abgedruckten Zahlungsbedingungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit seiner Zahlung innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er nicht mit Gegenanforderungen aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt. Der Lieferung gleich gilt die gesendete Versandbereitschaft. – Bei Überweisung in Schecks gilt der Tag der Verfügbarkeit des Gegenwertes als Zahlungseingangstag. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseinganges unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte die Kosten und Zinsen berechnet, die die Banken für ungedeckte Kredite in Anwendung bringen.

Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse eingestellt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.

Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn der Abnehmer zurecht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

Eigentumsvorbehalt:

1.        Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2.        Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3.        Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

4.        Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veränderten Bestand.

Der Auftrag ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 5) oder so lange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

5.        Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, so lange unsere Forderungen nicht gem. VI. 5 fällig werden. In diesem Falle sind wir berechtigt:

a)       die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/ Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen,

b)       die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.

c)       die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

6.        Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.        Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen.

Wir liefern eine einwandfreie Ware, die in der Beschaffenheit dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Wir schließen  die Übernahme nicht vorhersehbarer Folgeschäden jeder Art aus.

Gewährleistung: Nach Erhalt der Sendung hat der Auftraggeber die Ware zu untersuchen und Mängel, Falschlieferungen oder Fehlmengen uns gegenüber innerhalb von 5 Tagen anzuzeigen und schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen und zu rügen.

Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Waren und der zusätzlichen Leistungen können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (z. B. Produzentenhaftung) sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder einem unserer leitenden Angestellten zur Last fallen, oder durch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet.

Die aufgegebene Lieferzeit gilt annähernd. Lieferungs- und Versandmöglichkeit behalten wir uns vor. Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kauf, auch sind Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% erlaubt. Für die angegebenen Maße behalten wir uns die nach DIN zugelassenen handelsüblichen Abweichungen vor. Ereignisse höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen usw. entbinden uns von der abgegebenen Lieferzeit, bzw. berechtigen uns, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Bundesdatenschutzgesetz: Nach § 26 Abs. 1 BDSG weisen wir darauf hin, dass die umseitigen Daten EDV-mäßig gespeichert werden. Die Zulässigkeit zur Speicherung Ihrer Daten ist durch § 23 BDSG gegeben.

   

Einkaufsbedingungen

 

Die Ware wird nur abgenommen, wenn ein mit der Bestellungs-Nr. versehener Lieferschein bzw. Packzettel beigefügt ist. Die Sendungen sind außerdem mit unserer Bestellungs-Nr. zu signieren.

Im Anschriftenfeld ist zur gegenseitigen Erleichterung des Zahlungsverkehrs die zugeteilte Lieferranten-Nr. anzugeben.

Name, Anschrift und Bankverbindungen werden EDV-mäßig für die reibungslose Abwicklung der Buchhaltung gespeichert, unter Bezug auf die Mitteilungspflicht des § 26 BDSG. Die Zulässigkeit zur Speicherung Ihrer Daten ist durch § 23 BDSG gegeben.

Rechnungen sind in  d r e i f a c h e r  A u s f e r t i g u n g, mit unserer Bestellungs-Nr. versehen, einzureichen. Die Kopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Rechnungen dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden.

 

Die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

 

                                               Ablieferungsvorschrift

 

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes  vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen.

1.        Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.                                                                                                                                              

2.        Die vereinbarten Preise gelten frei Haus; sollten Käufe ausnahmsweise ab Bahnhof des Lieferers abgeschlossen werden, so gelten sämtliche Rollgelder usw. zu Lasten des Lieferanten.

3.        Die Rechnungen sind  s o f o r t  nach erfolgter Lieferung einzureichen, jedoch keinesfalls der Sendung beizufügen.

4.        Die vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Bei Lieferungsverzögerung gelten Gesetzlichen Bestimmungen. Wir behalten uns vor, ggf. mit unserem Kunden, die Ware beim Produzenten oder seinem Unterlieferanten zu prüfen.

5.        Die Festsetzung einer bestimmten Frist zur Erhebung von Mängelrügen lehnen wir ab. Nicht einwandfreie Waren gehen nach unserer Wahl entweder zum Ersatz oder zur Gutschrift zurück, wobei der Lieferant die entstehenden Spesen zu tragen hat. Etwaige Nachbearbeitungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferers.

6.        Eine Zedierung von Rechnungsbeträgen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

7.        Die Zahlung erfolgt: Bei Eingang von Ware und Rechnung bis zum 15. d. lfd. Mts. = Zahlung am 30. d. lfd. Mts. ´/, 3%  Skonto; bei Eingang von Ware und Rechnung bis zum 30 d. lfd. Mts. = Zahlung am 15 d. folg. Mts. ´/, 3% Skonto, wenn nicht anders vereinbart.

Etwaiges Reklamationsrecht wird durch vorzeitige Zahlung nicht berührt. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.

8.        Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt für beide Teile Plettenberg-Holthausen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Plettenberg oder das Landgericht Hagen.

9.        Andere Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Auch wenn andere Bedingungen in der Bestellannahme vermerkt sind, verpflichten sie uns nicht, vielmehr ist vorher unsere ausdrückliche schriftliche Anerkennung notwendig






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